Vorsorge für den Todesfall - Testament - Schenkung - Bestattung - Verlassenschaftsverfahren (Ausgabe Österreich)

Vorsorge für den Todesfall - Testament - Schenkung - Bestattung - Verlassenschaftsverfahren (Ausgabe Österreich)

von: Werner Kilian, Marcel Gall, Andreas Tschugguel

Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H., 2016

2. Auflage

Format: ePUB

Kopierschutz: DRM

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Preis: 15,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Vorsorge für den Todesfall - Testament - Schenkung - Bestattung - Verlassenschaftsverfahren (Ausgabe Österreich)


 

Vielfach werden Testamente privat und ohne rechtliche Beratung verfasst. Immer wieder kommt es auf diese Weise zu formungültigen Testamenten. Noch häufiger sind Privattestamente zwar formgültig, inhaltlich aber so unpräzise, dass sie dem wahren letzten Willen des Verstorbenen nicht gerecht werden oder Anlass zu Streit über ihre Auslegung geben. Es lohnt sich daher, für die Gestaltung der „Rechtnachfolge von Todes wegen“ rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wichtige Grundsätze


Die Testierfreiheit ist ein hohes erbrechtliches Gut. Niemand, der testierfähig ist, darf in seiner Testierfreiheit beschränkt werden. Ja, man darf sich nicht einmal selbst darin beschränken: Es ist zum Beispiel rechtlich nicht möglich, in einem Testament festzulegen, dass man dieses nicht mehr widerrufen darf. Die jederzeitige Widerruflichkeit (oder auch Abänderbarkeit) gehört ganz entscheidend zum Wesen des Testaments.

Der Begriff „letzter Wille“ ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Tes-tamentserrichtung eigentlich etwas irreführend. Zu Recht hat ein Testator einmal auf die Frage vor Unterfertigung des Testaments „Ist dies Ihr letzter Wille?“ präzise bemerkt: „Das weiß ich nicht, für heute jedenfalls schon.“

Ein Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, also vom Testa-tor selbst und nicht etwa von einem Vertreter.

Wer darf ein Testament errichten?


Erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist man voll testierfähig. Vom 14. Lebensjahr bis dahin kann man nur bei Gericht oder Notar testieren. Personen unter 14 Jahren dürfen überhaupt nicht testieren.

Man muss außerdem über ausreichende geistige Fähigkeiten verfügen, um seinen letzten Willen gültig zu errichten. So kann eine geistige Behinderung Testierunfähigkeit bewirken, aber auch ein an sich geistig gesunder Mensch kann vorübergehend testierunfähig sein: etwa im Zustand völliger Trunkenheit. Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sind deshalb nicht generell testierunfähig. Die Frage, ob die betroffene Person dennoch testierfähig ist, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen.

Bis zum 31.12.2016 unterliegen besachwaltete Personen zu ihrem eigenen Schutz einer Beschränkung betreffend die Form ihres Testaments:

Personen, für die vor dem 1.1.2005 ein Sachwalter bestellt wurde, dürfen jedenfalls nur vor Gericht oder Notar, also nicht privat, testieren. Wurde der Sachwalter ab dem 1.1.2005 bestellt, so gilt diese strenge Formvorschrift nur dann, wenn dies vom Gericht ausdrücklich angeordnet ist. Fehlt eine solche Anordnung, so kann auch der Besachwaltete ein formgültiges privates Testament errichten.

Ab dem 1.1.2017 gilt jedoch, dass jeder Besachwaltete, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt für ihn ein Sachwalter bestellt wurde, in jeder beliebigen Testamentsform testieren darf. Er ist künftig insoweit allen anderen Personen gleichgestellt. Der Gesetzgeber hielt diese Gleichstellung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention für notwendig. Er nahm damit ein gewisses Schutzdefizit für behinderte Personen in Kauf.

Achtung: Die Frage, ob der Verstorbene auch in geistiger Hinsicht testierfähig ist, ist von der Frage, in welcher Form der Besachwaltete testieren darf, zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen.

Die Testamentsformen


Das Gesetz macht die Gültigkeit eines Testaments (bzw. überhaupt letztwilliger Verfügungen) von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig. Diese Formgebote sollen Missbrauch verhindern und dem letztwillig Verfügenden die besondere Bedeutung einer solchen Anordnung vor Augen führen – sie dienen also dem Schutz des Verstorbenen selbst.

Der wahre Wille des Verstorbenen kann auf keine andere Weise rechtsverbindlich bewiesen werden. Mag der Verstorbene etwa auch immer gesagt haben, wer einmal sein Erbe sein soll – das Schicksal der Verlassenschaft kann rechtlich verbindlich nur in den gesetzlichen Testamentsformen geregelt werden.

Umso mehr ist bei der Frage, wie ein Testament formal korrekt zu gestalten ist, besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, rechtliche Beratung einzuholen, um sich der Formgültigkeit des eigenen Testaments auch wirklich sicher sein zu können.

hinweis

Die besonderen Formgebote gelten für alle Arten von letztwilligen Verfügungen gleichermaßen. Sie gelten für Testamente, das sind letztwillige Verfügungen, in denen über die Erbfolge verfügt wird, also ein oder mehrere Erben eingesetzt werden. Sie gelten aber auch für andere letztwillige Verfügungen, die etwa lediglich den Widerruf eines Testaments oder bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache an eine bestimmte Person beinhalten.

Wenn in diesem Kapitel also (etwas verkürzt und unpräzise) von Testamenten die Rede ist, so ist eigentlich jede letztwillige Verfügung gemeint.

Das „eigenhändige“ Testament


Wenn Sie Ihr Testament privat alleine verfassen möchten, so sollten Sie unbedingt die eigenhändige Testamentsform wählen: Schreiben Sie Ihr Testament mit eigener Handschrift, also nicht etwa mittels Computer oder Schreibmaschine. In diesem Fall benötigen Sie keine Testamentszeugen. Es genügt als einziges Formerfordernis Ihre eigene Unterschrift am Ende des Testaments. Unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen, so, wie Sie auch sonst unterschreiben.

Das Gesetz „rät“ dazu, auch Ort und Datum beizusetzen. Dies ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber schon deshalb empfehlenswert, um jüngere und ältere letztwilligen Verfügungen auseinanderhalten zu können.

Testament

Ich, Peter Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt:

Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein Alleinerbe sein.

Wien, am 15. Oktober 2016

Peter Fuchshuber

Wo man zu unterschreiben hat

Das Testament ist ganz am Schluss des Textes zu unterschreiben, sodass der gesamte Text von der Unterschrift gedeckt ist. Die Unterschrift muss sich demnach auf der Testamentsurkunde selbst befinden, keinesfalls auf dem Kuvert, in das die Urkunde gesteckt wird.

Wie man zu unterschreiben hat

Unterschreiben Sie mit vollem Namen und so, wie Sie es auch sonst immer tun.

Das „fremdhändige“ Testament


Ein Testament, das nicht mit eigener Handschrift des Testators geschrieben ist, wird als „fremdhändig“ bezeichnet. Dazu gehört das von einer anderen Person geschriebene, aber auch das mit Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testament, und zwar auch dann, wenn es der Testator selbst am Computer geschrieben hat. In all diesen Fällen liegt ein „fremdhändiges“ Testament vor.

Was die genauen Formvorschriften beim fremdhändigen Testament betrifft, so ist zwischen der alten und neuen Rechtslage zu unterscheiden.

Wer ein fremdhändiges Testament vor dem 1.1.2017 errichtet, hat folgende Formvorschriften einzuhalten:

  • Wie das eigenhändige muss auch das fremdhändige Testament am Ende des Textes vom Testator selbst unterschrieben werden.
  • Der Testator muss vor drei Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass die Niederschrift seinen letzten Willen enthält.
  • Die drei Zeugen müssen das Testament auch unterschreiben und dabei schriftlich auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen. Dieser Zeugenzusatz kann eigenhändig oder fremdhändig erfolgen.
  • Bei den drei Zeugen muss es sich um taugliche Zeugen handeln:

Ein Testamentszeuge

  • muss mindestens 18 Jahre alt und geistig gesund sein.
  • muss die Sprache des Testators sprechen.
  • darf im Testament nicht selbst bedacht sein, es darf sich aber auch nicht um den Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in diesem Grad verschwägerte Personen des Bedachten handeln.
  • darf nicht eine im Haushalt des Bedachten lebende, dort entgeltlich beschäftigte Personen sein.

Testament

Ich, Peter Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt:

Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein
Alleinerbe sein.

Wien, am 15. Oktober 2016

Peter Fuchshuber (eigenhändige Unterschrift)

Heinz Kratochvill (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge

Anton Huberbauer (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge

Sepp Maierhofer (eigenhändige Unterschrift)als Testamentszeuge

Das fremdhändige Testament sollte allerdings nicht als private Testamentsform gewählt werden. Diese Testamentsform enthält allzu viele Tücken, an denen Testamente in der Praxis immer wieder scheitern.

Der Gesetzgeber wollte durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 das fremdhändige Testament noch fälschungssicherer machen. Er hat daher die Formvorschriften verschärft. Das fremdhändige Testament kann nun nur noch sehr schwer gefälscht, aber auch nur noch sehr schwer formgültig errichtet werden. Es ist daher dringend davon abzuraten, ein fremdhändiges Testament ohne Rechtsberatung zu errichten. Wenn nachfolgend die näheren Formvorschriften dargestellt werden, so soll dies keinesfalls als Anleitung verstanden werden.

Wer ein...