Grundlagen der finanziellen Unternehmensführung, Band I - Band I: Externe Rechnungslegung (Ausgabe Österreich)

Grundlagen der finanziellen Unternehmensführung, Band I - Band I: Externe Rechnungslegung (Ausgabe Österreich)

von: Christa Hangl, Josef Arminger

Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H., 2019

4. Auflage

Format: ePUB

Kopierschutz: DRM

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Preis: 28,99 EUR

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Grundlagen der finanziellen Unternehmensführung, Band I - Band I: Externe Rechnungslegung (Ausgabe Österreich)


 

31.1. Rechtliche Grundlagen der externen Rechnungslegung


Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist die zentrale Rechtsgrundlage der externen Rechnungslegung.

§ 190 Abs. 1 UGB verpflichtet jeden Unternehmer, Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.

Unternehmer ist derjenige, der nach § 1 UGB ein Unternehmen betreibt, wobei als Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, verstanden wird.

Das Unternehmensgesetzbuch typisiert drei Kategorien von Unternehmern:

a) Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens (§ 1 UGB)

Dazu zählen z.B. Gewerbetreibende, aber auch Hausverwalter oder Vermieter (ab fünf Wohnungen).

b) Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB)

Dazu zählen:

Aktiengesellschaften (AG),

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

Sparkassen,

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV),

Europäische Gesellschaften (SE) und

Europäische Genossenschaften (SCE).

Nicht dazu zählen Personengesellschaften wie Offene Gesellschaft (OG) und Kommanditgesellschaft (KG).

c) Unternehmer kraft Eintragung (§ 3 UGB)

Personen, die zu Unrecht im Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung (sogenannte „Scheinunternehmer“ – dient vor allem der Rechtssicherheit, denn wer unter seiner eingetragenen Firma handelt, soll rechtlich auch dann als zur Gänze dem UGB unterliegender Unternehmer behandelt werden, wenn er gar keiner ist).

Rahmenvorschriften für das UGB (Unternehmensgesetzbuch) bilden EU-Richtlinien. Im Speziellen hervorzuheben ist die Bilanz-Richtlinie des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2013, welche Vorschriften für die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Konzernabschlüssen enthält. Für die 4Mitgliedstaaten der EU besteht eine Verpflichtung, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften an den Inhalt der jeweiligen EU-Richtlinie anzupassen. In Österreich erfolgte im Jahr 2015 mit dem Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) eine Anpassung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und weiterer Gesetze an die EU-Richtlinie. Eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen innerhalb der EU ist jedoch nach wie vor nicht gegeben, da diese EU-Richtlinie weiterhin eine Vielzahl von Wahlrechten beinhaltet, wodurch eine unterschiedliche Behandlung einzelner Bereiche der Rechnungslegung innerhalb des EU-Raumes möglich ist.

Um Konzernabschlüsse in der EU vergleichbar zu machen, besteht seit dem Jahr 2005 für alle börsennotierten Unternehmen die Verpflichtung, ihre Rechnungslegung an die Bestimmungen der IFRS (International Financial Reporting Standards) anzupassen.

Die Bestimmungen des UGB über die Rechnungslegung (= Führung einer doppelten Buchhaltung, Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) gelten gemäß § 189 UGB für folgende Unternehmen:

a)

Kapitalgesellschaften (GmbH und AG), und zwar unabhängig von ihrer Größe und auch unabhängig von der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, somit z.B. auch bei Ausübung eines freien Berufes oder einer Land- und Forstwirtschaft.

b)

Die Buchführungspflicht gilt weiters für unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Das sind so genannte „verdeckte Kapitalgesellschaften“ wie z.B. eine GmbH & Co KG. Auch diese Gesellschaften sind unabhängig von ihrer Größe buchführungspflichtig.

Personengesellschaften, bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil ausländische Rechtsvorschriften diese als Kapitalgesellschaften einstufen.

c)

Für alle anderen Unternehmen, also insbesondere Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein voll haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ausgenommen freie Berufe und Land- und Forstwirte, sind im § 189 Abs. 1 Z 2 UGB Umsatzschwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt.

Der untere Umsatzschwellenwert (€ 700.000,00) muss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (nachhaltig) überschritten werden, dann tritt ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein (Beispiel: Liegen die Umsatzerlöse in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 über dem Schwellenwert, entsteht die Buchführungspflicht nach einem „Pufferjahr“ ab dem Geschäftsjahr 2022);

5wird der qualifizierte Umsatzschwellenwert (€ 1.000.000,00) überschritten, reicht das einmalige Überschreiten dieses Schwellenwertes aus und die Buchführungspflicht entsteht bereits im nächstfolgenden Geschäftsjahr (Beispiel: Ein Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2019 € 600.000 Umsatz und 2020 € 1.050.000. Er ist bereits ab 2021 buchführungs- und bilanzierungspflichtig).

Die Rechnungslegungspflicht entfällt ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wieder unterschritten wird.

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