Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer - Kosten und Abrechnung - Hausverwaltung - Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft - Veränderungen in der Wohnung (Ausgabe Österreich)

Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer - Kosten und Abrechnung - Hausverwaltung - Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft - Veränderungen in der Wohnung (Ausgabe Österreich)

von: Walter Rosifka

Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H., 2022

4. Auflage

Format: ePUB

Kopierschutz: DRM

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Preis: 38,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer - Kosten und Abrechnung - Hausverwaltung - Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft - Veränderungen in der Wohnung (Ausgabe Österreich)


 

12Abkürzungs- und Begriffserklärungen


Teilweise werden die nachfolgend erklärten Begriffe in anderen Kapiteln dieses Buches noch ausführlicher erläutert.

ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch)

Dieses wichtigste Gesetzbuch aus dem Privatrechtsbereich enthält neben vielen anderen Bestimmungen die grundlegenden Vorschriften über

das Eigentumsrecht an sich,

die Rechtsverhältnisse von Miteigentümern,

den Abschluss von Verträgen,

die allgemeinen Pflichten eines Verwalters,

den Schadenersatz,

die Rechte und Pflichten als Nachbarn.

Außerstreitverfahren

Für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes sind die Gerichte zuständig.

Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (zB wegen Schadenersatz nach einem Autounfall oder wegen Vertragsverletzung) handelt es sich bei vielen wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten nicht um einen „normalen“ Zivilprozess („streitiges Verfahren“), sondern um ein so genanntes Außerstreitverfahren. Die Besonderheiten des Verfahrens werden in Abschnitt II., Kapitel 18.1., ausführlich erläutert.

Eigentümergemeinschaft (früher: Wohnungseigentümergemeinschaft)

Sie besteht aus allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft. In Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft wird die Eigentümergemeinschaft als juristische Person tätig, gleichsam als Firma. In diesem Bereich („Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft“) kann sie Vertragspartner werden, Rechte und Pflichten erwerben, sie kann klagen und geklagt werden.

13Eigentümerpartnerschaft

Das sind zwei natürliche Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sind.

HeizKG (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz)

Dieses Gesetz aus dem Jahr 1992 regelt die Verteilung der Heizkosten bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen (Hauszentralheizung, Fernwärme).

KSchG (Konsumentenschutzgesetz)

Dieses Gesetz enthält Schutzbestimmungen für Verbraucher im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Da Käufer bzw Besitzer von Eigentumswohnungen in der Regel Verbraucher sind und sowohl Bauträger, Wohnungseigentumsorganisatoren als auch Hausverwaltungen Unternehmen sind, sind die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes auf die vertraglichen Beziehungen der angesprochenen Personengruppen anwendbar.

Mit einer neueren Entscheidung des OGH wurde klargestellt, dass auch die Eigentümergemeinschaft in vielen Fällen als Verbraucher im Sinn des KSchG anzusehen ist. Damit kann sich auch die Eigentümergemeinschaft in ihren Vertrags- und Rechtsbeziehungen (zB mit dem Hausverwalter oder Versicherungsunternehmen) auf die für Verbraucher günstigen Rechtsvorschriften berufen.

MRG (Mietrechtsgesetz)

Die meisten Mietverträge unterliegen zumindest teilweise diesem Gesetz, das einige wesentliche mietrechtliche Vorschriften des ABGB zugunsten der Mieter abändert. Für den Bereich des Wohnungseigentums ist § 3 MRG wichtig, weil eine Bestimmung des WEG (§ 28) darauf verweist (Genaueres siehe Abschnitt II., Kapitel 5.).

OGH – Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof entscheidet in vielen zivilrechtlichen Verfahren als höchstes Gericht (als letzte Instanz) endgültig. Man kann sagen: „Das, was der OGH entscheidet, gilt.“

Gerade bei unklaren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung wird – wenn das Verfahren schon zwei Gerichtsinstanzen durchlaufen hat – immer wieder der OGH zur endgültigen Entscheidung angerufen.

14Zu beachten ist dabei auch, dass der OGH manchmal Verfahren nicht wirklich „endgültig“ entscheidet. Es kommt nämlich öfter vor, dass der OGH zwar eine rechtliche Grundsatzfrage im Sinne der einen oder anderen Streitpartei endgültig entscheidet, aber die Rechtssache an das Gericht 1. Instanz zurückverweist. Dabei wird dem Gericht der 1. Instanz die Weiterführung des Verfahrens – unter Beachtung der Rechtsmeinung des OGH – aufgetragen.

Die Zurückverweisung an das Gericht 1. Instanz erfolgt dabei in der Regel deshalb, weil im bisherigen Verfahren gar keine oder unzureichende Beweise aufgenommen wurden. Der OGH nimmt aber keine (neuen) Beweise auf, er ist keine „Tatsacheninstanz“, sondern nur „Rechtsinstanz“. Mündliche Verhandlungen und die Aufnahme von Beweisen (zB Einvernahme der Streitparteien und Zeugen, Einholen von Sachverständigengutachten) haben primär vor dem Gericht der 1. Instanz zu erfolgen.

In diesem Ratgeber werden immer wieder auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dargestellt (allerdings verkürzt und für den juristischen Laien verständlich formuliert) und als solche auch mit der jeweiligen Geschäftszahl (zB 5 Ob 253/00t) gekennzeichnet.

Im Internet sind viele Entscheidungen des OGH unter dem Link abrufbar. Sie können dort mit Stichworten oder unter der Angabe der Geschäftszahl (ohne Leerzeichen!, also zB 5Ob253/00t) nach Entscheidungen und/oder Rechtssätzen (das sind wichtige Aussagen einer Entscheidung) suchen.

Schlichtungsstelle

Dies sind Verwaltungsbehörden, die in einigen Gemeinden (Wien, Salzburg, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz, Leoben, Mürzzuschlag, St. Pölten, Stockerau, Neunkirchen) eingerichtet sind und die für die meisten Streitigkeiten in Mietrechtsangelegenheiten zuständig sind.

Im Wohnungseigentumsbereich (anders als im Mietrecht) sind die nur für die Neufestsetzung der Nutzwerte zuständig.

VwGH –Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in vielen Verwaltungsverfahren als höchstes Gericht (als letzte Instanz) endgültig.

15Verwaltungsverfahren sind Verfahren, in denen Behörden (zB Baubehörde, Finanzamt) Entscheidungen getroffen (Bescheide erlassen) haben. Wenn diese Entscheidungen bekämpft werden, kann in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof entscheiden.

In diesem Ratgeber werden vereinzelt auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt (allerdings verkürzt und für den juristischen Laien verständlich formuliert) und als solche auch mit der jeweiligen Geschäftszahl (zB 97/05/0214) gekennzeichnet.

WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

Dieses Gesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen über das Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Beschlussfassung in der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft und über die Verwaltung der Liegenschaft.

Seit dem 1.7.2002 gilt das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), bis dahin war das Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975) gültig. Das WEG 2002 enthält zwar viele Regelungen, die schon im WEG 1975 enthalten waren, jedoch wurden auch einige neue Bestimmungen geschaffen.

Vor dem WEG 1975 war das WEG 1948 in Kraft. Einzelne Bestimmungen „wirken noch immer nach“. So ist etwa die Wirksamkeit einer im Jahr 1966 getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung von laufenden Aufwendungen auch nach den alten Regeln des WEG 1948 zu beurteilen.

Wenn in diesem Ratgeber ein Paragraph zitiert wird (zB § 29 WEG), ohne dass eine Jahreszahl...